Aus gegebenem privatem Anlass entstand dieser Blogbeitrag. Ich erhielt einen mit meinen personenbezogenen Daten versehenden mir zugesandten Werbebrief mit dem Betreff „Möglichkeit zur Vermögensanlage: Repowering Projekt Windpark für die Einwohner“. Nach Inanspruchnahme des Auskunftsrechts gemäß Artikel 15 der DSGVO wurde bestätigt, dass die Meldebehörde – also meine Kommunalvertretung – meine personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen übermittelt hat. Darf sie das? Auskunftserteilungen bzw. Auskunftsersuchen über Bürger regelt das am 1.11.2015 in Kraft getretene und am 26.11.2019 angepasste Bundesmeldegesetz. In diesem sind Übermittlungen an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen vorgesehen, erst wenn die/der Betroffene aktiv tätig wird, können Übermittlungen an Dritte unter Umständen unterbunden werden – hier besteht sozusagen das eigentlich nicht rechtskonforme Opt-Out-Verfahren. Grob zusammengefasst gibt es folgende Auskunftsarten:
1. Melderegisterauskunft
2. Gruppenauskunft
3. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
4. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
5. Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und anderen Behörden
Grundsätzlich kann daher jeder eine einfache Melderegisterauskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und ob die Person verstorben ist, von den Meldebehörden verlangen und erhalten. Einen Grund warum diese Auskunft verlangt wird, muss der Anfragende nicht angeben, außer sie oder er möchte diese Daten für eine gewerblichen Zweck nutzen. Hier muss allerdings der Anfragen die Person(en) namentlich bezeichnen können, um die Daten zu erhalten.
Wird über eine Vielzahl von Personen – z. B. alle Einwohner mit einem bestimmten Geburtsdatum – Daten erfragt, muss gegenüber der Meldebehörde ein öffentliches Interesse bekundet werden – im obengenannten Werbeangebot war dies nach Auffassung des Windparkbetreibers der Fall. Gegen diese Einzel- und Gruppenauskünfte kann eine Sperre bei der Kommune beantragt werden, diese hat allerdings eine hohe Hürde: ein Betroffener muss glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Bei den Meldeauskünften in besonderen Fällen handelt es sich z. B. um Übermittlungen an Parteien (zwecks Wahlwerbung), an die Presse oder auch Adressbuchverlage. Es können z. B. Altersjubiläen in Verbindung mit Namen, Vornamen, Anschriften durch Presse oder Rundfunk übermittelt werden. Adressbuchverlage dürfen zu allen volljährigen Einwohnern Auskünfte auch hier zu Namen, Vornamen, Anschriften verlangen. Gegen diese Übermittlungen können einfache Widersprüche ohne Begründung eingelegt werden. An öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften werden eine Menge Daten ihrer Mitglieder gesendet, z. B. auch Zahl der minderjährigen Kinder, Familienstand, Ein- und Auszugsdatum. Auch hier ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung in einfacher Form möglich. Freilich können natürlich auch Behörden und Melderegister untereinander Daten austauschen. Gegen diese Übermittlungen / Austausch können keine Widersprüche eingelegt werden. Wie beschrieben, muss mittels Anträge gegen die Weitergabe von Daten durch Ihre Meldebehörden Widerspruch eingelegt werden.