Office 365 mit berufsrechtlichen Schweigepflichten
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Durch Berufsgeheimnisträger – also z.B. Ärzte, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, Berufspsychologen, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, etc – dürfen gem. § 203 StGB fremde zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht unbefugt offenbart werden. Offenbaren im Sinne der Vorschrift bedeutet jede Hinausgabe von Tatsachen […]